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Nutzungsersatzzahlungen aus widerrufenem Darlehensvertrag unterliegen nicht der Kapitalertragsteuer

21. März 2021 | Steuerrecht
Nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.12.2020 - 8 K 1516/18 sind Nutzungsersatzzahlungen aus einem widerrufenen Darlehensvertrag keine Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen nicht der Abgeltungssteuer. Hat die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, kann der Verbraucher den Darlehensvertrag noch Jahre nach Abschluss widerrufen, weil die Widerrufsfrist dann
Michael Staudenmayer
Michael Staudenmayer, Fachanwalt Stuttgart

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Nach dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.12.2020 - 8 K 1516/18 sind Nutzungsersatzzahlungen aus einem widerrufenen Darlehensvertrag keine Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen nicht der Abgeltungssteuer.

Hat die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, kann der Verbraucher den Darlehensvertrag noch Jahre nach Abschluss widerrufen, weil die Widerrufsfrist dann nie in Lauf gesetzt wurde. Von diesem sog. Widerrufsjoker machte der Kläger in dem zu Grunde liegenden Fall Gebrauch.

Er erklärte 2016 erfolgreich den Widerruf seines 2010 geschlossenen Darlehensvertrags aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung der Bank. Bei der Rückabwicklung errechnete sich für die Bank ein Anspruch von rund 108.000 Euro, für den Darlehensnehmer ein Anspruch auf Erstattung bereits geleisteter Zins- und Tilgungsleistungen von knapp 19.000 Euro. Die Bank führte noch vor Auszahlung des Nutzungsersatzes an den Kunden die sich ihrer Ansicht nach ergebende Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag direkt ans Finanzamt ab.

Dagegen wehrte sich der Darlehensnehmer, und hatte mit seiner Klage vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg Erfolg. Der Nutzungsersatz sei kein der Abgeltungssteuer unterliegender Kapitalertrag entschied das Finanzgericht. Einkünfte aus Kapitalvermögen erziele, wer Vermögen gegen Entgelt zur Nutzung überlasse. Eine Vermögensvermehrung liege hier aber nicht vor, denn das Darlehensverhältnis und seine Rückabwicklung seien als Einheit zu sehen.

Der Widerruf und die Rückabwicklung des Darlehens habe in diesem Fall keine steuerrechtlichen Auswirkungen.  Der Darlehensnehmer habe insbesondere keinen Ertrag erzielt, sondern es habe sich durch den Widerruf nur seine Zinslast für das Darlehen durch die Rückabwicklung auf die gesamte Laufzeit gesehen gemindert. Die Minderung der eigenen Zinslast sei aber kein Kapitalertrag, machte das Finanzgericht deutlich.

Von einer Mehrung des Vermögens kann auch keine Rede sein, da der Kläger nicht mehr Nutzungsersatz über den Widerruf zurückbekommen kann, als er an die Bank Zinsen bezahlt hat. Dies gilt für selbstgenutzte Immobilien.

Die Minderung der Gesamtzinsbelastung wirkt sich jedoch einkommensteuerlich bei vermieteten Immobilien wie negative Werbungskosten aus, wenn die bezahlten Zinsen zuvor wie üblich bei den Einkünften aus Vermietung abgezogen worden waren.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Bundesfinanzhof hat die Revision zugelassen.

„Die Entscheidung des Finanzgerichts entspricht einer zutreffenden wirtschaftlichen Betrachtung. Durch die Rückabwicklung werden dem Darlehensnehmer Zins- und Tilgungsleistungen teilweise erstattet, die er vorher bereits gezahlt hat. Es liegt kein Besteuerungstatbestand vor. Betroffene sollten die Steuerbescheide durch Einspruch und Klage offenhalten.“, sagt Rechtsanwalt Michael Staudenmayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Steuerrecht aus Stuttgart, der diese Position in den Verfahren seiner Mandanten vor Finanzgerichten bereits vertritt, denen er zuvor schon vor Zivilgerichten zu den Nutzungsersatzzahlungen verholfen hat. Mittels der ihm aus diesen Verfahren vorliegenden Kreditgutachten kann er dem Finanzamt darlegen, dass per Saldo gar keine Vermögensvermehrung entstanden ist.

 

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