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Green City Energy Kraftwerkspark II und III - Forderungsausfall schmälert Insolvenzmasse

14. April 2022 | Bank- und Kapitalmarktrecht
Im Zuge der Pleite der Green City AG meldeten auch die Gesellschaften Green City Energy Kraftwerkspark II und III Insolvenz an. Sollten die Anleger auf eine hohe Insolvenzquote gehofft haben, werden ihre Erwartungen wohl enttäuscht. In Ad-hoc-Meldungen gaben beide Gesellschaften nun bekannt, dass Forderungen von 14 bzw. 13 Millionen Euro nicht in voller Höhe werthaltig sind.
Hansjörg Looser
Hansjörg Looser

Herr Rechtsanwalt Hansjörg Looser studierte an der Universität Konstanz sowie der Université d’Auvergne in Clermont-...

Im Zuge der Pleite der Green City AG meldeten auch die Gesellschaften Green City Energy Kraftwerkspark II und III Insolvenz an. Sollten die Anleger auf eine hohe Insolvenzquote gehofft haben, werden ihre Erwartungen wohl enttäuscht. In Ad-hoc-Meldungen gaben beide Gesellschaften nun bekannt, dass Forderungen von 14 bzw. 13 Millionen Euro nicht in voller Höhe werthaltig sind.

Wie die Green City Energy Kraftwerkspark II mitteilte, sind Forderungen in Höhe von 5,5 Millionen Euro gegenüber der Green City Energy Windpark Projektentwicklungs GmbH & Co. KG in Höhe von ca. 5,5 Mio. Euro nicht werthaltig und Forderungen gegenüber der Green City Energy Service GmbH & Windpark Bayern 2014 KG in Höhe von ca. 8,4 Mio. Euro zumindest nicht vollständig werthaltig. Bei der Green City Energy Kraftwerkspark III sind ebenfalls Forderungen gegen die Green City Energy Service GmbH & Windpark Bayern 2014 KG in Höhe von rund 13 Millionen Euro nicht in voller Höhe werthaltig.

Der zumindest teilweise Ausfall der Forderungen reißt ein Loch in die Kasse und die Insolvenzmasse wird dadurch geschmälert. Das bekommen am Ende die Gläubiger zu spüren, deren Insolvenzquote geringer ausfallen wird, sofern die Insolvenzverfahren über die Green City Energy Kraftwerkspark II und III regulär eröffnet werden. Bislang befinden sich die Gesellschaften noch im vorläufigen Insolvenzverfahren.

Sobald die Insolvenzverfahren offiziell eröffnet sind, können auch die Forderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden. Für die Anleger gilt es dabei auch zu klären, ob die Nachrangklausel in den Schuldverschreibungen wirksam vereinbart wurde. „Häufig sind vereinbarte Nachrangklauseln unwirksam. Für die Anleger hätte das den Vorteil, dass sie sich im Insolvenzfall nicht ganz hinten anstellen müssen und ihre Forderungen gleichrangig mit den Forderungen der anderen Gläubiger behandelt werden“, sagt Rechtsanwalt Hansjörg Looser, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

Auch wenn die Forderungen der Anleger nicht nachrangig sind, wird die Insolvenzquote nicht ausreichen, um ihre Forderungen vollauf zu bedienen. Um finanzielle Verluste zu vermeiden, kann daher auch die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen geprüft werden. „Die Anlageberater und Anlagevermittler können sich beispielsweise schadenersatzpflichtig gemacht haben, wenn sie nicht ordnungsgemäß über die bestehenden Risiken der Geldanlagen aufgeklärt haben“, so Rechtsanwalt Looser.

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Mehr Informationen: https://bruellmann.de/bank-und-kapitalmarktrecht

 

 

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