Wertermittlung bei strauchelnden Immobilienfonds

Die Fonds Degi Europa, Morgan Stanley P2 Value, Kanam US-Grundinvest stagnieren. Die Fonds SEB Immoinvest, CS Euroreal A, Kanam Grundinvest, Axa Immoselect, Degi International, TMW Immob. „Weltfonds", Axa Immosolutions und Degi Global Business leisten keine Auszahlungen mehr. Wie sind diese Werte beim Zugewinnausgleich zu berücksichtigen? In dem hierzu maßgeblichen BGH-Urteil vom 17.11.2010 - XII ZR 170/ 09 - bei der Bewertung von geschlossenen Immobilienfonds wird dazu ausgeführt: „Das bedeutet indes nicht, dass sie wertlos sind. Die Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds basiert vielmehr auf langfristigen Investitionen, die jedenfalls in der hier maßgeblichen Zeit um 1982 üblicherweise auch wegen der Aussicht auf Steuervorteile bezogen auf die Dauer der Beteiligung getätigt wurden.“

In Bezug auf die Berechnung wird ausgeführt: „Zur Ermittlung des Wertes einer Abschreibungsgesellschaft, die in der Regel in Form einer Kommanditgesellschaft betrieben wird (Haußleiter/ Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 1 Rn. 129), wird in der Literatur empfohlen, den zu erwartenden Veräußerungserlös bei Beendigung der Beteiligung zu ermitteln. Hierzu seien die bis dahin noch zu erwartenden Steuervorteile hinzuzurechnen. Abzuziehen seien noch offene Zahlungsverpflichtungen sowie die mit der Veräußerung ausgelösten Steuern (so Schröder aaO Rn. 115 unter Hinweis auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des OLG Hamm vom 20. März 1984 - 1 UF 233/ 82; ihm folgend Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 3. Aufl. Rn. 62; Haußleiter/ Schulz aaO; Münch FamRB 2007, 375, 380). Der Sache nach lehnt sich diese Vorgehensweise an das Liquidationswertverfahren an, bei dem Anknüpfungspunkt der Wertermittlung der zu erzielende Veräußerungserlös ist (vgl. Schröder aaO Rn. 80).“

Bei Immobilienfonds werden beim Zugewinnausgleich Schätzungen zugelassen. Oft ist auch Steuerberatern nicht präsent, ob aus einem Fonds per Saldo nun Gewinne oder Verluste resultierten. Es bestehen diversifizierte Eigenkapitalrisiken. Schlagen die getätigten Ausschüttungen auf den Anleger wegen Rückforderbarkeit durch, besteht eine Nachschusspflicht oder existieren versteckte Steuerschulden wegen Scheingewinne, könnte sich der Wert des Fondsanteils auch beim Zugewinnausgleich im Minusbereich bewegen.

Neben den Erfüllungsansprüchen sind häufig Sachverhalte gegeben, die im Rahmen einer losen summarischen Prüfung einen Schadensersatzanspruch wegen Beratungsverschuldens und anderer Pflichtverletzungen in Bezug auf die in Rede stehenden Vermögenswerte als begründet erscheinen lassen. Es lagen oft keinerlei fundierten und nachprüfbaren Feststellungen aus betriebswirtschaftlicher Sicht vor, ab wann die Entwicklung der Geschäftsaktivitäten als Wende aus der Verlustzone in Richtung break-even-point interpretiert werden konnte. Somit ist nicht selten festzustellen, dass die gegebenen Zusicherungen der in Aussicht gestellten Ausschüttungen aus der Sicht einer planmäßigen kaufmännischen Betrachtung dem Bereich ernstlicher den Gewinnerwartungen dienenden Erwägungen nicht mehr zugeordnet werden konnten.

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