17.000 Anleger investierten 300 Millionen Euro
Prorendita Fonds: Schadensersatz gegen Commerzbank?
Insgesamt wurden in den letzten Jahren fünf Prorendita Fonds von der ERGO-Tochter Ideenkapital aufgelegt: Prorendita 1 - 5. Rund 17 000 Anleger haben sich daran mit einem Vermögen von über 300 Mio. € beteiligt. Die Prorendita Fonds investieren hierbei allesamt in britische Kapitallebensversicherungen, die auf dem dortigen Zweitmarkt erworben werden. Die Prorendita Fonds halten diese britischen Policen dann weiter bis zum Versicherungsfall – zahlen also bis dorthin weiterhin die Prämien – und erhalten mit dessen Eintritt die Versicherungssumme ausbezahlt. Über dieses System beziehen die Prorendita Fonds folglich ihre Rendite.
Anleger, die diesem Totalverlustrisiko aber entgehen möchten, sollten alternative Handlungsmöglichkeiten überprüfen lassen und sich in anwaltliche Beratung begeben. Oftmals können Ansprüche auf Schadensersatz gegen die beratende Bank, die im Fall der Prorendita Fonds zumeist die Commerzbank AG war, wegen einer Falschberatung geltend gemacht werden.
Eine fehlerhafte Anlageberatung ist dann gegeben, wenn Anleger nicht ordnungsgemäß über die Risiken der Prorendita Fonds aufgeklärt wurden, welche nicht unerheblich sind. Hier ist vor allem das Risiko eines Totalverlusts der Einlage zu nennen, welches sich nun für die Anleger sogar realisieren könnte. Da es sich bei den Fonds der Prorendita um eine unternehmerische Beteiligung handelt, konnte die Anlage deshalb auch nicht als sicher oder zur Altersvorsorge geeignet empfohlen werden. Schließlich entsteht ein Anspruch auf Schadensersatz auch dann, wenn Anlegern die Kick-Back-Zahlungen (Provisionen) verschwiegen wurden, die die Commerzbank von der Fondsgesellschaft für die erfolgreiche Vermittlung der Anteile an den Prorendita Fonds erhalten hat.
Anlegern der Prorendita Fonds ist deshalb zu raten, sich umgehend anwaltlich beraten zu lassen, da den Verlusten aus der Anlage nur so wirksam entgegengetreten werden kann. Vor allem ist auch auf eine Verjährung der Ansprüche zu achten, nach deren Eintritt die Ansprüche nicht mehr durchgesetzt werden können.
Autor: Dr. Ralf Stoll, Lahr
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