Phoenix Kapitaldienst GmbH und Wirtschaftsprüferhaftung - Verstoß gegen den Grundsatz der Wesentlichkeit gesehen
Phoenix Kapitaldienst GmbH und Wirtschaftsprüferhaftung - Verstoß gegen den Grundsatz der Wesentlichkeit gesehen
Die Frage der Wirtschaftsprüferhaftung wegen Prüfungsversagens stellt bei der Phoenix Kapitaldienst GmbH einen eigenen Komplex dar. Es geht im Grunde um Ansprüche gegen die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung des Prüfers. Es ist keine rechtliche Konstellation denkbar, bei der nicht eine Haftpflichtversicherung bei einem Graumarktschaden in Anspruch genommen werden kann. Die Rechtsprechung stellt aber hohe Anforderung an die Voraussetzung der Revisorenhaftung.
Das OLG Frankfurt am Main hatte auf den 15. Juni 2011 insgesamt 26 Verfahren für fünf Kanzleien terminiert, die Phoenix-Geschädigten -Phoenix Kapitaldienst GmbH- gegen einen verantwortlichen Wirtschaftsprüfer vertraten. Dieser hatte weder das Schneeballystem gesehen noch die gefälschten Kontobestätigungen erkannt.
Bevor das OLG zu der Protokollierung der Anträge überging, hat es einige Hinweise an die Klägerparteien erteilt. Der Senat teilte in einer Sache mit, dass dort die Klage nicht schlüssig sei, weil die Beteiligung zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem der Beklagte nicht als Wirtschaftsprüfer tätig gewesen sei. Diese Klage wurde zurückgenommen. Die Vernehmung des Sachverständigen dauert über viereinhalb Stunden. Nachdem der Senat seine Fragen gestellt hatte, waren die Anwälte mit Ihren Fragen an der Reihe. Der Sachverständige hat überzeugend bestätigt, dass aus seiner Sicht der beklagte Prüfer fehlerhaft gehandelt und eklatant gegen den Grundsatz der Wesentlichkeit verstoßen hat. Nach einer langen Beratung hat der Senat dem Beklagten die Auflage erteilt, die Saldenbestätigungen für die Jahre 1997 und 1998 vorzulegen.
Das Urteil wird am 14.09.2011 verkündet. Der OLG-Senat teilte mit, dass er gegen seine Urteile den Rechtsweg zum BGH nicht versperren wird, so dass damit gerechnet werden muss, dass in der Angelegenheit der BGH das letzte Wort haben wird. Die Haftung des Wirtschaftsprüfers wegen Verletzung von Pflichten außerhalb seines eigentlichen Berufsbildes der Buchprüfung hat den BGH bejaht in den Fällen von Verletzungen der Prospektprüfungspflichten und der Verletzung von Treuhandpflichten.
Die staatliche Regulierung sieht wie folgt aus: Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat der EdW -Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen- im März 2011 einen weiteren Kredit über 141 Millionen Euro für die Entschädigungszahlungen an die Phoenix-Kapitaldienst-GmbH-Anleger bewilligt. 128 Millionen Euro waren bereits im Dezember 2008 als Entschädigung an die EdW bereitgestellt worden. Es gibt ca. 30.000 Phoenix-Geschädigte.
Rechtstipp von Wilhelm Segelken: Geschädigte, die bislang noch keine oder keine ausreichende Entschädigung von der EdW erhielten, sollten ihre Ansprüche gegen den verantwortlichen Wirtschaftsprüfer anwaltlich prüfen lassen
Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen (Kapitalanlagerecht). Die Kanzlei nimmt bundesweit einen der führenden Plätze bei der gerichtlichen Vertretung von geschädigten Privatanlegern auf dem Grauen Kapitalmarkt ein.
Rechtsanwälte Robert, Kempas,
Wilhelm Segelken
Pelzerstr. 4
28195 Bremen
Tel:0421 / 321121
Fax:0421 / 18944
segelken@anwalt-a.de
www.anwalt-a.de
Kommentare
Mehr von diesem Autor
- Tipps für Solar Millennium-Anleger
- Interessensgemeinschaft Solar Millennium AG
- Schärfere Fragen beim Insolvenztourismus
- Interessensgemeinschaft Solar Millennium AG
- Das Schutzschirmverfahren durch das ESUG
- Solar Millennium AG
- Variable Vergütung im Investmentbanking ohne Gewerbesteuerverkürzung
- Wichtiges rund um das Thema "Verjährung von Schadensersatzansprüchen"
- Anspruchsgrundlage des § 32 KWG bei BCI Business Capital Investors Corp. (BCI)
- Bericht über von der SEC im Finanzjahr 2011 betriebene Vollstreckungsverfahren
- SEC legt Vorschlag zur Einführung von Registrierungspflichten für Händler und "Bedeutende Teilnehmer" vor
- Haftung von Vorständen und Aufsichtsräten
- Die Dreifrüchtetheorie bei geschlossenen Fonds
- Neuregelung zu § 522 II ZPO trat fast unbemerkt in Kraft
- Göttinger Gruppe: Schadensersatzansprüche noch nicht verjährt
- Investmentgesellschaften dürfen Schulden "auslagern"
- Investmentfonds: Zur Kausalitätsvermutung und zum Entscheidungskonflikt
- Investmentfonds: Kickback-Aufklärung auch bei Execution-only-Ausführung
- AIFM-Richtlinie - geschlossene Fonds
- Whistleblower-Belohnungen auch für Compliance-Beauftragte
- Premium Management Immobilien Anlagen (PMIA) - Beratung für Anleger
- Argentinien-Anleihen: Reserven von 45 Mrd. $ bei der BIS deponiert
- J.P. Morgan soll 228 Mio. US-$ zahlen
- Protokoll Sachverständigenanhörung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts“
- IAASB holt Meinungen zur Verbesserung der Aussagekraft von Wirtschaftsprüfertestaten ein

