Pfleiderer Finance B.V.: Anleiheumtausch ist risikoreich
Pfleiderer Finance B.V.: Anleiheumtausch ist risikoreich
Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) teilte in einer Erklärung vom 03.06.2011 mit, dass die Pfleiderer Finance B.V. den Anleihe-Inhabern einen Umtausch ihrer Anleihen in Aktien vorschlägt (Debt-to-Equity-Swap). Die SdK rät von der „Anleiherestrukturierung" ab. Der Debt-to-Equity-Swap birgt nach Auffassung der Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken rechtliche Unklarheiten. Es besteht das Risiko der Versteuerung von so genannten Sanierungsgewinnen. Denn der Erlass von Anleiheansprüchen wird buchmäßig als Gewinn gesehen, obgleich dem Unternehmen kein Geld zufließt. Die hierauf erwachsenen Ertragssteuern konnten oft bei Betriebsfortsetzung auf Antrag durch die Finanzbehörden erlassen werden. Mit Urteil vom 14. 7. 2010 hat der BFH hierzu erstmals Stellung genommen, nachdem die erstinstanzliche Rechtsprechung divergierte und den Sanierungserlass bestätigt. Es bestehen jetzt aber neue Steuerrisiken. Derartige Erlasse könnten EU-rechtlich unwirksam sein. Dieses ist noch nicht entschieden.
Die EU-Kommission hat am 26.01.2011 beschlossen, dass die Sanierungsklausel im deutschen Unternehmenssteuerrecht (§ 8 c Abs. 1 a KStG) als unzulässig zu erachten ist. Die Kommission stellte die Unvereinbarkeit der deutschen Regelung zum Verlustvortrag angeschlagener Unternehmen („Sanierungsklausel") mit den EU-Beihilferegeln fest. Gegen diesen Beschluss hat die Bundesregierung Klage eingereicht. Verbindliche Verzichte mit den Behörden wegen der Ertragssteuern auf Sanierungsgewinne sind also von Rechts wegen nicht möglich. Inwieweit auf Swaps Umsatzsteuer anfallen können, ist auch unklar. Der BFH hat insoweit ein Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung der Streitfrage an den EuGH gerichtet.
Es besteht auch das Risiko, dass der Forderungsverzicht der Gläubiger als verdeckte Sacheinlage bewertet werden könnte. Die Frage, was eine verdeckte Sacheinlage ist, ist seit vielen Jahren trotz zahlreicher Lösungsvorschläge immer wieder streitig. Für den Kleinanleger ist eine individuelle Beratung erforderlich. Die Schadensersatzansprüche der Anleger sind von der Umwandlung nicht zwingend betroffen.
Nähere Auskünfte werden erteilt von der Kanzlei von den Rechtsanwälten Robert, Kempas, Segelken, Bremen, 0421/321121
Kommentare
Mehr von diesem Autor
- Solar Millennium Interessensgemeinschaft: Zur geplanten Solarkraftanlage Blythe, Kalifornien
- Neues EU-Prospektrecht zum 01.07.2012 umsetzbar
- Solar Millennium: Schuldverschreibung komplexes "Produkt"
- Solar Millennium Invest AG – Absicherung durch EAEG möglich
- Tipps für Solar Millennium-Anleger
- Interessensgemeinschaft Solar Millennium AG
- Schärfere Fragen beim Insolvenztourismus
- Interessensgemeinschaft Solar Millennium AG
- Das Schutzschirmverfahren durch das ESUG
- Solar Millennium AG
- Variable Vergütung im Investmentbanking ohne Gewerbesteuerverkürzung
- Wichtiges rund um das Thema "Verjährung von Schadensersatzansprüchen"
- Anspruchsgrundlage des § 32 KWG bei BCI Business Capital Investors Corp. (BCI)
- Bericht über von der SEC im Finanzjahr 2011 betriebene Vollstreckungsverfahren
- SEC legt Vorschlag zur Einführung von Registrierungspflichten für Händler und "Bedeutende Teilnehmer" vor
- Haftung von Vorständen und Aufsichtsräten
- Die Dreifrüchtetheorie bei geschlossenen Fonds
- Neuregelung zu § 522 II ZPO trat fast unbemerkt in Kraft
- Göttinger Gruppe: Schadensersatzansprüche noch nicht verjährt
- Investmentgesellschaften dürfen Schulden "auslagern"
- Investmentfonds: Zur Kausalitätsvermutung und zum Entscheidungskonflikt
- Investmentfonds: Kickback-Aufklärung auch bei Execution-only-Ausführung
- AIFM-Richtlinie - geschlossene Fonds
- Whistleblower-Belohnungen auch für Compliance-Beauftragte
- Premium Management Immobilien Anlagen (PMIA) - Beratung für Anleger

