PROKON Genussrechte sind kein Sparbuch
PROKON Genussrechte: Gericht verbietet Werbung mit „sicheren und flexiblen“ Genussrechten
Die PROKON Unternehmensgruppe darf die von ihr herausgegebenen Genussrechte nicht mehr als sichere und flexible Kapitalanlagen bewerben, da es sich nach Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig um irreführende Werbung handelt.
Die PROKON Unternehmensgruppe betreibt erheblichen medialen Aufwand, um die Genussrechte der Unternehmensgruppe im besten Licht zu präsentieren. Fernsehwerbung zur besten Sendezeit, Postwurfsendungen oder auch Infoabende sollen Anleger zu einer Investition veranlassen. So wirbt die PROKON Unternehmensgruppe in Kurzprospekten und Broschüren unter anderem mit „maximaler Flexibilität“, Sicherheit sowie dem Aufbau von Windkraftanlagen. Den Anlegern bietet sich das Bild einer „grünen“ Investition in eine alternative Energieerzeugung. Die Verwendung dieser Werbebotschaften untersagte jedoch das Oberlandesgericht Schleswig, da es sich um irreführende Werbung handele.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) geht auf eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg zurück. Die Verbraucherzentral verlangte, dass die PROKON Unternehmensgruppe es unterlässt, die beanstandeten Werbeaussagen zu verbreiten. Zum einen dürfen die PROKON Genussrechte nicht mehr mit der Sicherheit eines Sparbuchs verglichen werden. Bei Genussrechten handelt es sich um eine Beteiligung an den Gewinnen einer bestimmten Gesellschaft. Die Gesellschaft könne aber Insolvenz anmelden und die Einlagen der Anleger sind dann ebenfalls von der Insolvenz betroffen. Dies kann zu Verlusten auf Seiten der Anleger führen, weswegen Genussrechte nicht so sicher wie ein Sparbuch sind, befand das OLG. Bei Sparbüchern sind die Anleger bei einer Bankeninsolvenz durch das Einlagensicherungssystem bis zu einem Betrag von 100.000 Euro je Anleger geschützt.
OLG untersagt Werbebotschaften, die die Genussrechte als sichere und flexible Kapitalanlage präsentieren
Weiterhin darf nicht mehr beworben werden, dass das eingesammelte Geld unmittelbar in Windkraftanlagen investiert werde. Denn die PROKON Gesellschaft, welche die Genussrechte vertreibt, besitzt selbst keine Windparks, sondern vergibt lediglich Darlehen an andere PROKON Unternehmen. Die Gewinne, welche an die Inhaber der Genussrechte verteilt werden, stammen aus verzinslichen Rückzahlungsansprüchen der gewährten Darlehen und nicht aus Windkraftanlagen.
Das Oberlandesgericht beanstandete auch die angepriesene „maximale Flexibilität“. Die PROKON Genussrechte seien alles andere als jederzeit problemlos verfügbar. Denn eine Kündigung sei frühestens nach drei Jahren möglich und obendrein an Voraussetzungen geknüpft. Regulär können die Genussrechte erst nach 5 Jahren mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
Die Entscheidung des OLG Schleswig zeigt, dass die PROKON Genussrechte versuchen, sich als sichere „grüne“ Kapitalanlage zu präsentieren, obwohl es sich nicht um eine solche handelt. Vielmehr handelt es sich um eine mit Risiken behaftete Gesellschaftsbeteiligung, die jetzt nicht mehr irreführend beworben werden darf. Für Anleger, die bereits PROKON Genussrechte erwarben, kann das Urteil unterstützende Wirkung haben, wenn sie Schadensersatzansprüche wegen falscher Anlageberatung geltend machen möchten.
Weitere Informationen: Infoseite PROKON Genussrechte
Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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