Kai Malte Lippke
Lehman Brothers | Commerzbank
Kai Malte Lippke

Lehman Brothers: Commerzbank AG muss 33.000 EUR Schadensersatz zahlen

Lehman Brothers: Commerzbank AG muss 33.000 EUR Schadensersatz zahlen

Banken müssen bei Zertifikaten selbst dann über das Risiko eines Totalverlustes infolge einer Insolvenz des Emittenten aufklären, wenn für diesen noch kein erhöhtes Insolvenzrisiko besteht. Kai Malte Lippke, Leipzig, Mitglied der Anlegerschutzanwälte e.V. und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, erstritt vor dem Landgericht Leipzig ein Urteil, wonach die Commerzbank einem Kunden den durch 3 verschiedene Zertifikate der Dresdner Bank und der schweizerischen Bank UBS erlittenen Verlust von über 33.000 EUR zu ersetzen hat, weil sie nicht darüber aufklärte, dass bei Zertifikaten im Falle einer Insolvenz des Emittenten ein Totalverlust eintreten kann (Landgericht Leipzig, Urteil vom 16.06.201, Aktenzeichen 04 O 3542/10).

Das Gericht führt im Urteil aus, dass eine Bank selbst dann über dieses Risiko aufklären muss, wenn beim Emittenten (Herausgeber) des Zertifikats nur ein relativ geringes Insolvenzrisiko besteht. Dass dieses Risiko bei den Besprechungen nicht ein einziges Mal erwähnt wurde, stelle einen gravierenden Beratungsfehler dar. Rechtsanwalt Lippke meint dazu: „Ich halte das Urteil für richtig, weil den meisten Anlegern vor der Pleite von Lehman Brothers dieses Risiko gar nicht bekannt war, da sie schon gar nicht wussten, dass es sich bei einem Zertifikat um eine Anleihe und nicht um eine sichere Bankeinlage handelt.

Außerdem spricht für eine Aufklärungspflicht, dass auch in den Flyern und Emissionsprospekten auf das Insolvenzrisiko hingewiesen wird. Das zeigt, dass es sich hierbei nicht um eine Lappalie handeln kann, wie ja auch die Pleite von Lehman Brothers deutlich gezeigt hat. Gleichwohl vertritt die überwiegende Anzahl der Gerichte die Auffassung, dass eine Bank über die Folgen einer Insolvenz des Emittenten für das Zertifikat nur aufklären muss, wenn entweder ein gesteigertes Insolvenzrisiko des Emittenten besteht oder der Anleger nach dem Insolvenzrisiko fragt. Ich rechne daher damit, dass die Commerzbank gegen das Urteil Berufung einlegt.“

Das Urteil zeigt, dass die Rechtsprechung zu den Aufklärungspflichten einer Bank bei der Empfehlung von Zertifikaten immer noch im Fluss ist. Wir empfehlen geschädigten Anlegern daher, ihren Fall durch einen auf das Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen und damit nicht allzu lange zu warten, da häufig eine dreijährige Verjährungsfrist ab Erwerb gilt. Natürlich stehen die Anlegerschutzanwälte e.V. zur Verfügung.

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