Immofinanz - Schadenersatz im 3-stelligen Millionenbereich steht im Raum
In Österreich entwickelt sich gerade ein Fall, der aus verschiedenerlei Sicht seht interessant für betroffene Anlager und faszinierte Beobachter ist und ungeheure Ausmaße erreichen könnte. Tausende von Anlegern verklagen aktuell die börsennotierte "Immofinanz" und berufen sich dabei auf einen hochinstanzliches OGH-Beschluss, nach dem Aktionäre ihr eigenes Unternehmen verklagen dürfen. Die bislang etwa 2000 Zivilverfahren richten sich gegen die Vermittler von Immofinanz-Aktien, die auf Schadenerstaz verlagt werden. Im September diesen Jahres läuft die Verjährungsfrist und die durch Kursverluste um ihr Geld gebrachten Immofinanz-Anleger hatten mit Spannung die grad noch rechtzeitig erfolgte Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes der Alpenrepublik erwartet.
Ganz so einfach ist die Klageerhebung im Grundsatz nämlich nicht, denn ein altes Gesetz verbot diese Klageerhebungen bislang. Es war es darum gegangen, ob Anleger, die gleichzeitig Anteilseigner und damit Mitbesitzer sind, die Emittenten verklagen können. Das OGH ließ eine diesbezügliche Fortsetzung einer Klage zu, die in erster Instanz nicht wirklich schlüssig geklärt werden konnte. Nun kann davon ausgegangen werden, die Klage höchstinstanzlich gegen die Immofinanz entschieden wird
Die Immofinanzverantwortlichen halten sich aktuell an Strohhalme, nach denen das Verbot der Einlagenrückgewähr als fester Bestandteil der österreichischen Rechtsprechung nicht aufgehoben werden dürfe. Mit dieser eher traditionellen Sichtweise steht der AG-Vorstand natürlich nicht auf Seiten des modernen Anlegerschutzes. Immofinanz-Chef Eduard Zehetner: „Aktionäre, die klagen, dürfen nicht bevorzugt werden.“
Für die Klageführer steht aber fest, dass der OGH den Anlegerschutz deutlich über diesen veralteten Rechtsgrundsatz stellt. Insgesamt geht es um Schadenersatzforderungen im dreistelligen Millionenbereich. Die Fronten sind verhärtet und jede Partei bewertet das eigene Prosessrisiko gering - klar ist aber auch, dass die ersten Prozesse mit erfolgreichem Nachweis von Beraterfehlern Beispielcharakter haben dürften.
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