Immobilienfonds – Infos zu Verjährungsfristen

Immobilienfonds wie der SEB Immoinvest oder DEGI Europa waren und sind grundsätzlich nicht so risikofrei, wie es vermittelnde Banken und Anlageberater interessierten Kapitalanlegern immer dargestellt haben. Die Konsequenzen aus den aktuellen Schieflagen: Einige Fonds sind bereits geschlossen, andere befinden sich in der Liquidation, wieder andere weisen bedenkliche Prognosen auf. Aktuelle Gründe für diese Katastrophen-Szenarien: Die Fonds produzieren aus Mieteinnahmen und Wertsteigerungen zu wenig Geld, um den Anlegern eine Dividende auszahlen zu können. Die von Banken und Beratern hoch und in der Nähe von Festgeldeinlagen gehandelten Chancen entpuppen sich als absolute Verlustrisiken. Experten wie die Autoren von www.anlegerschutz.tv warnen deshalb: "Behalten Sie insbesondere die Verjährungsfristen für Schadensersatz im Auge, um gegebenenfalls die Kapitalanlageberater in die Pflicht nehmen zu können!"

Diese Verjährungsfristen sind nicht in Beton geschlagen und durchaus differenziert zu handhaben - also durchaus auch von der Art der Vertragsanbahnung abhängig. So kann z.B. das Verschweigen von gezahlten Rückvergütungen - so genannte Kick-Backs - nach erfolgreicher  Vermittlung von Kapitalanlagen die dreijährige Verjährungsfrist nicht anwendbar sein. Es gilt dann eine kenntnisabhängige Verjährungsfrist, die erst zum Ende eines Jahres zu laufen beginnt. Für zahlreiche bereits angeblich verjährte Forderungen kann so also noch auf der Anlegerseite Hoffnung geschöpft werden.

Auf Basis der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2009 – AZ: XI ZR 586/07 – ist es weiter möglich, sogenannte Altfälle sogar aus den letzten 30 Jahren aufzurollen bzw. Ansprüche geltend zu machen. Es muss nur der Beraterseite ein bedingt vorsätzliches Handeln zum Schaden des Anlegers vorgeworfen werden und die Bank muss das Gegenteil beweisen. Dies ist schon der Fall, wenn die Berater ihre Abläufe so eingerichtet hatten, dass Aufklärungen über Rückvergütungen nicht stattgefunden haben können. Gab es Rückvergütungen, dann müssen Anleger über diese auch informiert worden sein.

„Ein Beweis fällt der Bank in der Praxis meist schwer, so dass bei einem Verschweigen von Rückvergütungen gute Aussichten bestehen, die 3-jährige Verjährungsfrist umgehen zu können“, teilt Rechtsanwalt Dr. Ralf Stoll von der Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mit, der bereits hunderte Anleger offener Immobilienfonds wie DEGI Europa, DEGI International, SEB Immoinvest, AXA Immoselect und Morgan Stanley P2 Value vertritt.

Allerdings sollte man auch den 31. Dezember 2011 nicht aus den Augen verlieren. Zu diesem Termin endet die Verjährungsfrist für Kapitalanlagen endgültig, die vor 2001 abgeschlossen wurden, wenn der Anleger selbst keine Ansprüche aufgrund von Falschberatung geltend macht. 

Sie sind unsicher?

Rat & Hilfe finden Sie bei den Experten von www.anlegerschutz.tv – Anwälte für Anlegerschutz

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