Peter Ganz-Kolb
Tipps von Rechtsanwalt Peter Ganz-Kolb, Mannheim
Generelle Hinweise zu offenen Immobilienfonds, die geschlossen wurden.
Eine Anlageberatung sollte einen persönlichen und und individuellen Charakter und Zuschnitt haben. Demzufolge muss die Anlageberatung anwaltlich auch immer individuell überprüft werden, um festzustellen zu können, ob Schadensersatzansprüche gegen den Berater oder die Bank bestehen. Die Frage, ob und wann der Berater oder die Bank den Anleger zur Möglichkeit der Schließung und sogar zur Abwicklung eines offenen Immobilienfonds aufklären musste, muss gleichfalls individuell geprüft wer
Eine Anlageberatung sollte einen persönlichen und und individuellen Charakter und Zuschnitt haben. Demzufolge muss die Anlageberatung anwaltlich auch immer individuell überprüft werden, um festzustellen zu können, ob Schadensersatzansprüche gegen den Berater oder die Bank bestehen. Die Frage, ob und wann der Berater oder die Bank den Anleger zur Möglichkeit der Schließung und sogar zur Abwicklung eines offenen Immobilienfonds aufklären musste, muss gleichfalls individuell geprüft werden.
Landgerichte wie das Landgericht Berlin und das Landgericht Frankfurt am Main haben beispielsweise aktuell entschieden, dass der Berater der Bank ohne eine entsprechende Risikoaufklärung keine offenen Immobilienfonds verkaufen oder vermitteln dürften. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kunde dem Berater der Bank ausdrücklich mitgeteilt hat, dass er eine sichere Anlage will, bei der das Anlagekapital zu jeder Zeit zur Verfügung stehen soll.
Zu einer richtigen und vollständigen und damit ordnungsgemäßen Risikoaufklärung gehört insbesondere auch, dass über das so genannte Risiko der Schließung und die damit verbundenen konkreten Folgen aufgeklärt werden muss. Der Anleger muss in diesem Zusammenhang natürlich auch auf das bestehende Totalverlustrisiko hingewiesen werden. Ein Hinweis des Beraters der Bank, die Fondsanteile könnten an der Börse, also auf dem Zweitmarkt verkauft werden, reicht hierfür natürlich nicht aus. Der Bankberater müsse weiter natürlich auch darauf hinweisen bzw. aufklären, dass bei einem solchen Börsenverkauf der Anteile mit Verlusten und Kursschwankungen und dadurch mit weiteren Verlusten gerechnet werden müsse, um den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Beratung gerecht zu werde. Wesentlich bei diesen Urteilen ist, dass auf das Risiko der Schließungen konkret aufgeklärt werden muss.
Die Entwicklung der Rechtsprechung hierzu ist noch nicht abgeschlossen. Die oben genannten Entscheidungen sind jedoch bereits aussagekräftige oder richtungsweisende Entscheidungen. Dennoch sei klargestellt, dass es immer auf die einzelne Beratungssituation und den Anlagezielen des Anlegers etc. ankommt. Natürlich kann der Anleger seine Anteile am Zweitmarkt mit erheblichen Verlusten verkaufen. Ein Verkauf der Fondsanteile ohne den Schadensersatzpflichtigen die Übernahme der Anteile anzubieten (und im Gegenzuge die Schadensersatzleistung zu fordern und zu erhalten) schließt einen späteren Schadensersatzanspruch in aller Regel aus.
Ein Verkauf mit Verlusten ohne ein solches Angebot gemacht zu haben oder das Aussitzen des Problems, d.h. ein jahrelanges Zuwarten bis zur völligen Abwicklung des offenen Immobilienfonds, kann keinesfalls empfohlen werden. Der Anleger wird dadurch bereits riskieren, dass er seine Ansprüche auf Schadensersatz (Rückabwicklung des Geschäfts) wegen möglichem Eintritt der Verjährung aufs Spiel setzt, da er in der Regel spätestens ab der Schließung des Fonds auch zur Schließung und den Folgen der Schließung Kenntnis haben dürfte oder zumindest von der Gegenseite versucht wird, dies so darzustellen. Erwähnt sei, dass diese Kenntnis dem Anleger gegenüber jedoch nachgewiesen werden muss.
Die Abwicklung eines offenen Immobilienfonds dürfte immer erhebliche oder deutliche Verluste zur Folge haben. Die Kurse auf dem Zweitmarkt spiegeln das Verhalten der Aufkäufer und den annäherungsweise mit einem spekulativen Anteil „wahrscheinlichen“ Wert nach einer Abwicklung wieder. Dass nach einer kompletten Abwicklung eines Fonds das eingesetzte Kapital wieder vorhanden sein wird, wird wohl in keinem Fall erreicht werden.
Die Erfahrung zeigt, dass Pflichtverletzungen aufgrund fehlerhafter Aufklärung und Beratung sehr oft vorkommt und schon deshalb eine Überprüfung von anwaltlicher Seite immer empfohlen werden kann. Der Rechtsanwalt kann für für eine Auswertung, einschließlich den Erfolgsaussichten auch immer ein günstiges Pauschalangebot/Pauschalhonorar anbieten. Bereits diese Hinweise zeigen auf, dass ein weiteres „Aussitzen“ des Problems keinesfalls förderlich ist. Lassen Sie die Käufe und die Anlageberatung von einem im Gebiet des Anlegerrechts/Kapitalanlagerecht versierten Rechtsanwalt überprüfen.
Rechtsanwalt Ganz-Kolb ist Inhaber der Kanzlei Ganz-Kolb
Friedrichsring 10
68161 Mannheim
Telefon: 0621 1 666 822
Fax: 0621 1 666 823
E-Mail: info@ganz-kolb.de
Schwerpunktmäßig ist RA Ganz-Kolb auf dem Gebiet des Kapitalanlagerechts, des Bankrechts und des Anlegerschutzes tätig. Durch fachspezifische Tätigkeiten bei Banken etc. (z. B. 7-jährige Tätigkeit bei einem großen Discount-Broker/Wertpapierbank) sind auch umfangreiche und praktische Produktkenntnisse, Kenntnisse der Vertriebsabläufe etc. vorhanden. Dies beginnt bei einer atypisch stillen Beteiligung und endet bei den Zertifikaten.
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