Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Andreas Mayer
BGH | Clerical Medical
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Andreas Mayer

Kein Grundsatzurteil, aber: Anleger schöpfen Hoffnung nach Anerkennung eines Anspruchs vor dem BGH

Clerical Medical-Opfer müssen taggenaue Verjahrungsfristen beachten

Rechtsanwalt Andreas Mayer aus Freiburg nimmt zur Anspruch-Anerkennung von Clerical Medical Stellung und empfiehlt weiteren Betroffenen, bei der geplanten geltend Machung von Schadensersatzansprüchen auf taggenaue Verjährungsfristen zu achten. Die Chancen auf Schadensersatz stehen gut, denn durch die Anspruch-Anerkennung wird nachfolgenden Verfahren wohl der Weg geebnet. Allerdings: Die Chance auf ein anlegerfreundliches Grundsatzurteil durch den BGH ist vertan. Diesem Urteil konnte sich Clerical Medical durch die Anerkennung eines Anspruchs in Höhe von 254.500 EUR entziehen.

Der Bundesgerichtshof hatte den  Verhandlungstermin vom 8.2.2012 zu Clerical Medical aufgehoben, nachdem diese eine Versicherungsleistung von 254.500 EUR anerkannt hatte. Die Clerical Medical nahm nach diesem Anerkenntnis auch die eingelegte Revision zurück. Der IV. Zivilsenat des BGH teilte in seiner Pressemitteilung vom 2.2.2012 mit, nunmehr in anderen Revisionsverfahren aus diesem Komplex alsbald Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen zu wollen.

Andreas Mayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: "Die Clerical Medical wird ihre Gründe gehabt haben, eine Entscheidung des BGH durch dieses Manöver zu verhindern.  Es bleibt die Hoffnung, dass der BGH alsbald die Gelegenheit ergreift und zu den in einer Vielzahl von anhängigen Verfahren relevanten Fragen Stellung nehmen wird. Darauf warten viele Geschädigte, wie auch die zur Entscheidung in den unteren Instanzen berufenen Richter."

Und weiter: "Unser Hinweis an Geschädigte: warten Sie nicht auf diese Entscheidungen, beachten Sie die Verjährungsfristen, bzw. lassen diese anwaltlich prüfen. Ansprüche aus Verträgen, die in 2002 abgeschlossen wurden, verjähren in 2012. Die Frist läuft taggenau (z.B.: Abschluss 15.2.2002; Ablauf 15.2.2012). Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre und kann damit früher als die absolute 10-jährige Frist ablaufen."

Mehr Infos auf www.mayerlaw.de


Autor: Andreas Mayer

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