Rechtsanwalt Mayer, Freiburg
Clerical Medical | CMI
Rechtsanwalt Mayer, Freiburg

RA Mayer: Echter Durchbruch gelungen!

Clerical Medical – BGH findet klare Worte zu Gunsten der Anleger

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 11.Juli 2012 nun erstmalig in fünf Verfahren gegen den englischen Lebensversicherer Clerical Medical (CMI) entscheiden können, nachdem die Versicherung dies in früheren Fällen in letzte Sekunde vereiteln konnte. Die Clerical Medical hat sich damit, wie die Pressemeldung des BGH zeigte, keinen Gefallen getan. Der BGH fand deutliche Worte zu Gunsten der Anleger bzw. Lebensversicherungskunden der sog. „With Profit“ Policen, wie z.B. Wealthmaster Noble. Auch bereits aufgelöste Verträge sind von dieser Rechtsprechung betroffen. Es dürfte damit ein echter Durchbruch gelungen sein. Anleger sollten sich fachkundig beraten lassen, sofern sie noch nicht anwaltlich vertreten sind.

Zum einen bestätigte das Gericht, dass die Clerical Medical regelmäßig dazu verpflichtet ist, alle laufenden Auszahlungen zu erbringen, die ohne Vorbehalt in den Versicherungspolicen ausgewiesen sind. Dies gilt unseres Erachtens insbesondere für solche Verträge, die in den Jahren von 1998 bis 2003 abgeschlossen wurden. Die CMI darf daher die Auszahlungen nicht von einem etwa noch bestehenden Guthaben im Vertrag abhängig machen. Insoweit folgte das Gericht weitestgehend der Auffassung des OLG Stuttgart, über welche wir bereits mehrfach berichtet hatten.

Nach den jetzt veröffentlichten grundsätzlichen Feststellungen des BGH dürften für einen Großteil der Lebensversicherungskunden der Clerical Medical Schadenersatzansprüche bestehen. Der Bundesgerichtshof bestätigte, dass mit zu hohen Renditeerwartungen für die Versicherungsverträge geworben wurde. Auch stellte der BGH fest, dass der englische Versicherer nicht ausreichend über die Funktionsweise der Verträge aufgeklärt hatte. Insbesondere die von der Clerical Medical regelmäßig ausgehändigten Prospekte und Informationsunterlagen dürfte der BGH hier kritisch beurteilt haben. Diese wurden  unseres Erachtens in vielerlei Hinsicht unzureichend gestaltet. Wir gehen daher davon aus, dass die Feststellungen des Bundesgerichtshofes auf eine Vielzahl der Fälle entsprechend angewendet werden können.

Schließlich sind nach Auffassung des BGH auch sogenannte „Marktpreisanpassungen“, welche die CMI beispielsweise bei Kündigung der Verträge vorgenommen hat, unwirksam. Das heißt, dass bei bereits gekündigten Verträgen, bei denen der Auszahlungswert sich aufgrund einer Marktpreisanpassung durch die CMI reduziert hat,  die Anleger ggf. auch jetzt noch weitere Zahlungen von der Clerical Medical verlangen können. Betroffene sollten sich fachkundig beraten lassen.

Der BGH hat die Verfahren sämtlich an die Berufungsgerichte (OLG) zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, da noch weitere Feststellungen zu den Einzelfällen erforderlich sind.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Andreas Mayer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Tel. 0761-5565857, email: amayer@mayerlaw.de

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