Finanzgericht Berlin-Brandenburg weist Klage ab
Besteuerung ausländischer sogenannter schwarzer Investmentfonds rechtens
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg erkannte Besteuerung schwarzer Investmentfonds als rechtens an.
Als soweit ersichtlich erstes Finanzgericht hatte sich das FG Berlin-Brandenburg in einem Urteil vom 23. Mai 2012 (Aktenzeichen 1 K 1159/08) mit der Besteuerung ausländischer Fonds nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) zu befassen. Die Klägerin, eine amerikanische Staatsbürgerin, erzielte Einkünfte aus US-Investmentfonds. Diese erfüllten nicht bestimmte, im InvStG vorgesehene Publizitätsanforderungen, nämlich u. a. die Bekanntmachung der Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge.
Das Finanzamt besteuerte die Klägerin daher nach den für solche sog. schwarzen Fonds geltenden Vorschriften des InvStG. Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Die Richterinnen und Richter des FG Berlin-Brandenburg sahen in der pauschalen Besteuerung der Kapitalerträge nach dem InvStG insbesondere keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, weil die maßgeblichen Regelungen gleichermaßen für inländische wie ausländische Investmentgesellschaften gelten.
Zwar gebe es einzelne Vorschriften, die gerade von ausländischen Gesellschaften besondere Nachweise verlangten; dies sei jedoch weder willkürlich noch unverhältnismäßig, sondern vielmehr gerechtfertigt, weil die Finanzbehörden bei ausländischen Gesellschaften anders als bei inländischen Gesellschaften keine Außenprüfung zur Aufklärung der steuerlichen Verhältnisse vornehmen und somit die Erklärungen über die Ausschüttungen nicht kontrollieren könnten.
Gegen das Urteil ist beim Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen VIII R 27/12 die Revision anhängig.
Pressemitteilung vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg
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