BGH-Urteil: Altfälle aus Prospekthaftung sind nicht verjährt

Nach dem BGH-Urteil vom 1.3.2011 (XI ZR 16/10) verjähren Prospekthaftungsansprüche gegen den Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH eines Windparkfonds nach § 199 BGB und nicht nach den Prospekthaftungsfristen im engeren Sinne (maximal drei Jahre nach Erwerb). Es kann auch bei einem Hintermann die Prospekthaftung im weiteren Sinne gelten (mit der Regelverjährung). Er wird so gesehen, dass er nicht nur als Vertreter gehandelt habe, sondern - als Mitgesellschafter - auch im eigenen Namen gegenüber dem Anleger. Über § 278 BGB hafte er auch für das fehlerhafte Aufklärungsverhalten des Vertriebes. Hiernach sind Altfälle aus der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung nicht zwingend verjährt.

Aus der Fernperspektive verjährten Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn gegen Initiatoren, Hintermänner und Geschäftsführer spätestens drei Jahre nach dem Abschluss des Gesellschafts- oder Beitrittsvertrages. Wegen des Verkaufsprospektgesetzes galt die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung nur bis Mitte 2005. Altfälle gegen Initiatoren schienen hiernach verjährt. Denn hier begann die Verjährung mit dem Beitritt und nicht mit der Kenntnis der haftungsbegründenden Umstände, wie jetzt angenommen.

Mit dem oben genannten BGH-Urteil vom 1.3.2011 (XI ZR 16/10) schreibt der BGH die Sichtweise in dem Roadshow-Urteil vom 02.06.2008 (II ZR 210/06, AG 2008, 662) fort. Hiernach nahm der BGH die Haftung des Vorstandes ebenfalls wegen Prospekthaftung im weiteren Sinne in einem Altfall an.

Rechtstipp von Rechtsanwalt Wilhelm Segelken: Geschädigte aus Film-, Immobilien- und Schiffsfonds können sich im Falle der Einrede der Verjährung auf das BGH-Urteil vom 01.03.2011 (II ZR 16/10) berufen.

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