Aufklärungspflicht über negativen Marktwert und „Memory-Effekt“
Qualifizierte Erfolgsaussichten bestehen bei Schadensersatzansprüchen aus Zinsswaps, Cross Currency Swaps, DB Balanced Currency Harvest Index Swaps und Spread-Ladder-Swaps seit dem BGH-Urteil vom 22.03.2011- XI ZR 32 / 10.
Das Urteil des BGH vom 22.03.2011 - XI ZR 32 / 10 - betreffend einen CMS Ladder Swap-Vertrag (CMS = Constant Maturity Spread betraf eine abstrakte Zinswette. Die Zinsen wurden hier periodisch neu berechnet. Die variablen Zinsen ergaben sich aus dem Unterschied (Spread zwischen einem Zehnjahreszins und Zweijahreszins und bauten in vertraglich festgelegten Zinsperioden aufeinander auf. Deshalb auch der Begriff „Ladder“ (Leiter).
Nach dem Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 32 / 10 darf das reale Risiko eines wirtschaftlichen Ruins nicht als nur theoretisch bezeichnet werden. Erforderlich sind Erläuterungen aller Teile der Formel zur Errechnung des variablen Zinses, so beispielsweise der Multiplikationsfaktor, der „Strike“, ebenso der Begriff „Floor“. Ebenso muss aufgeklärt werden über die Auswirkungen dieser Elemente, zum Beispiel über die Hebelwirkung und den „Memory Effekt“.
Es ist also auch eine Aufklärung über „fremdartige“ Begriffe erforderlich. Ferner musste aufgeklärt werden über den negativen Marktwert. Der negative Marktwert konnte in dem Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 32 / 10 mit 4 % der Bezugsumme beziffert werden, das waren 80.000 €. Vorliegend hatte die Anbieterin dieses Risiko an einen anderen Marktteilnehmer verkauft. Dieses geschah durch ein Hedge-Geschäft. Mit dem negativen Marktwert war die negative Bewertung des Swaps am Markt gemeint, also der einfache Verkehrswert.
Über den Gewinn muss allgemein grundsätzlich nicht aufgeklärt werden. Anders ist es nur dann, wenn der Gewinn dadurch erzielt wird, dass die Struktur der Gewinnskonstruktion zulasten des Kunden geht, BGH-Urteil vom 22. März 2011 I, XI ZR 32 / 10. Denn dann besteht hier ein Interessenkonflikt, der gewinnbedingt aufklärungsbedürftig ist.
Es gibt hier keine Win-win-Situation, sondern der Gewinn des einen ist der Verlust des anderen. Diese Handhabung widerspricht der Allokationseffizienz (Seelmann, Rechtsphilosopie, 5. Auflage, S. 85, Ökonomische Analyse des Rechts. nIn dem BGH-Urteil vom 22.03.2011 XI ZR 32 / 10 wurden die eventuell möglichen börsenrechtliche Einwendungen ungeprüft gelassen. Der KWG-rechtliche Oberbegriff lautet auf Derivate. OTC-Derivate (OTC = over the counter, nicht börslich gehandelt sind Finanzinstrumente im Sinne von § 1 Abs. 11 Satz 4 KWG. Der Wert von Finanzderivaten ergibt sich aus dem Marktpreis anderer Basiswerte (Underlyings. Darunter fallen auch Zinstermin-, Zinsdifferenzgeschäfte und Zinsswaps.
Die Anlageberatung richtet sich nach § 1 Abs. 1 a S. 2 Nr. 1 a KWG. Es besteht anbieterseitig die Explorationspflicht, die Verpflichtung zur Beurteilung der Eignung des Kunden und die Beachtung von Empfehlungsverboten (ab 1. Juli 2011 die Pflicht, Produktinformationsblätter mit maximal drei Seiten bei komplexen Finanzinstrumenten zur Verfügung zu stellen. Ebenfalls müssen Interessenskonflikte offen gelegt werden. Bei den komplizierten Swaps sind Schutzpflichten gesteigert. Die Kundenkategorisierung zwischen Privatkunden, professionellen Kunden („geborenen“ und „gekorenen“ und geeigneten Gegenparteien ist beachtlich. Allerdings sind die Aufklärungsanforderungen, Erfüllungs- und Verkehrssicherungspflichten ähnlich.
An einer Produktdefinition des Begriffes „Swap“ wird derzeit durch die SEC (US-Börsenaufsicht zu Zwecken der Abgrenzung gearbeitet. Die Swaps betreffen nicht nur Kommunen und Unternehmen, sondern auch Privatkunden, also Handwerksmeister und Gewerbetreibende. Betroffene, die einen kostenfreien rechtlichen Vortrag zu den Swaps-Problematiken wünschen, können sich an die Kanzlei der Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen, wenden.
Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen (Kapitalanlagerecht). Die Kanzlei nimmt bundesweit einen der führenden Plätze bei der gerichtlichen Vertretung von geschädigten Privatanlegern auf dem Grauen Kapitalmarkt ein.
Rechtsanwälte Robert, Kempas,
Wilhelm Segelken
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