BGH: Prospekt dient nicht der Überprüfung des Anlageberaters
Anleger muss nicht als Detektiv ermitteln
Wenn eine Geldanlage scheitert, haftet in vielen Fällen der Anlageberater. Dieser hatte zuvor mit verkäuferischem Geschick die Beratung durchgeführt. Um sich aus der Beraterhaftung zu entziehen, wird oft die Verjährungskarte gezogen – wieder einmal vergebens, wie das oberste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof, entschieden hat. Der Anleger kann sein Geld zurück fordern.
Gerne verteidigen sich Berater damit, dass es dem Anleger schon lange klar gewesen sein muss, dass seine Kapitalanlage floppte und er sich viel zu viel Zeit gelassen habe, um seine Rechte einzufordern. Es geht um die Frage, ob Verjährung eingetreten sei. Der Bundesgerichtshof hat dazu jetzt noch einmal im Bereich von geschlossenen Fonds fest gezurrt, dass die Ansprüche des Anleger sofort mit einer schlechten Beratung entstehen. Das bedeutet aber nicht, dass zu diesem Zeitpunkt auch schon die Verjährungsuhr tickt; sie fängt erst später an zu laufen.
Der Anleger soll nach Ansicht des Richter in Karlsruhe jedenfalls nicht verpflichtet sein, seinen Berater nach dem Beratungsgespräch zu kontrollieren und die von ihm getroffenen Aussagen an Hand eines 80 – bis oftmals über 150–seitigen Prospekt zu beleuchten. Er muss auch nicht mit detektivischem Gespür gleich im Anschluss an die Beratung alle Aussagen seines Gegenübers auf den Prüfstand stellen.
Im Klartext bedeutet das zweierlei:
Da es verschiedene Ansatzpunkte gibt, weshalb eine Beratung falsch sein kann, kommt es für den Beginn der Verjährung auf jeden einzelnen Aspekt an; also kann im Einzelfall die Verjährungsuhr erst sehr spät zu laufen beginnen. Der Anleger – so der Bundesgerichtshof in seinem aktuellen Urteil vom 22.09.2011 – muss nicht zum Zeitpunkt der Beratung den Prospekt lesen, um seinen Berater zu überprüfen. Denn schließlich nimmt er ja die Anlageberatung genau deshalb in Anspruch, weil er ihr und der verbundenen Expertise des Beraters mehr vertraut als seinen eigenen Kenntnissen.
Auch muss nicht bei späterem Eintritt einer „Ungereimtheit“ zum Prospekt greifen, um den Berater nachträglich zu prüfen. Denn der Prospekt habe nur die Aufgabe, den Anleger zum Zeitpunkt seiner Anlageentscheidung angemessen zu informieren, nicht jedoch als Kontrollinstanz einer früher durchgeführten Beratung zu dienen.
STELLUNGNAHME DER KANZLEI GÖDDECKE
Anleger geschlossener Fonds können ihre Rechte jetzt länger geltend machen. Allerdings sollten sie beachten, dass Ansprüche einer unterschiedlich langen Verjährungsdauer ausgesetzt sind. Aus diesem Grunde ist es sinnvoll, sich schon frühzeitig durch eine Beratung bei einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu informieren. Er erklärt, welche Rechte bestehen und wie man sie erfolgreich durchsetzen kann.
Quelle: Bundesgerichtshof (BGH) Urt. v. 22. September 2011, Az. III ZR 186/10
02. November 2011 (Rechtsanwalt Hartmut Göddecke)
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